Die Gebühren des Rechtsanwaltes sind bei uns kein Tabuthema. Wichtig ist uns, dass die möglicherweise entstehenden Kosten für Sie transparent sind. In der Regel ist es möglich, schon bei Übernahme des Mandates die voraussichtlichen Kosten zu skizzieren.
Die Gebühren des Rechtsanwaltes müssen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet werden. Der Rechtsanwalt darf keinesfalls kostenlosen Rechtsrat erteilen oder die Gebühren des RVG unterbieten. Die Höhe der Gebühren orientiert sich in der Regel zunächst an dem Wert, der der Angelegenheit zugrunde liegt. Sodann ist unter Berücksichtigung des in dem RVG vorgeschriebenen Gebührensatzes die Gebühr zu ermitteln. Soweit das RVG bei dem Gebührensatz einen Gebührenrahmen, also Ober- und Untergrenzen festlegt, werden wir Ihnen den anzusetzenden Gebührensatz nachvollziehbar mitteilen.
Die Kosten für die erste Beratung eines Verbrauchers betragen bei uns höchstens € 190,00 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Rahmen des Erstgespräches wird dann regelmäßig auch eine Übersicht über eventuell weiter anfallende Kosten gegeben.
Für einkommensschwache Bürger hat der Gesetzgeber für die gerichtlichen Verfahren die Prozesskostenhilfe (PKH) geschaffen. Jeder, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, erhält Prozesskostenhilfe. Weitere Voraussetzung hierfür ist die hinreichende Aussicht auf Erfolg des angestrebten Verfahrens. Sollte für Sie Prozesskostenhilfe in Betracht kommen, sprechen Sie uns an.
Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sind wir gerne bereit, die erforderliche Kostenübernahmeerklärung der Versicherung einzuholen. Auch in diesem Fall sollten Sie uns darauf ansprechen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es immer wieder Situationen gibt, in denen das RVG die Fragen der Gebühren nur unzulänglich regelt. Im Rahmen des Erstgespräches wird im Detail darüber gesprochen und eine für beide Seiten befriedigende Lösung gefunden. Es kann - im gemeinsamen Einvernehmen - sowohl ein Honorar auf Zeitbasis oder ein Pauschalhonorar vereinbart werden.